Der von der Gemeinde verlangte Rückbau aller ausgeführten Bauarbeiten am begonnenen Wohnungseinbau ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist dieser Rückbau auch notwendig. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Der Rückbau ist für den Beschwerdeführer sodann zumutbar: Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorliegend gross (vgl. E. 5e). Es überwiegt die Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen.