vom Erlaubten gesprochen werden kann. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist damit erheblich. Dass der Beschwerdeführer die Scheune aufgrund der Entlassung der Parzelle aus dem Geltungsbereich des BGBB nicht mehr landwirtschaftlich nutzen kann, hat er durch die von ihm eingereichten Gesuche selber zu verantworten und ist hier nicht von Relevanz.