Der Bauherr, der sich nicht an die Baubewilligung hält oder ohne Baubewilligung baut, soll nicht besser gestellt werden als ein Bauherr, der die Baubewilligung einhält. Dazu kommt, dass vorliegend – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht von einer vernachlässigbaren oder unbedeutenden Abweichung 24 BVR 2006 S. 444 E. 6.1. 25 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a. RA Nr. 110/2019/3 16