Die Erhaltung des Wohnraums ist zwar erwünscht, aber nur in Gebäuden, die schon bis anhin der Wohnnutzung dienten (vgl. auch E. 3c). Das öffentliche Interesse besteht zudem schon in der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen.25 Weiter sprechen auch präjudizielle Gründe für eine Wiederherstellung. Der Bauherr, der sich nicht an die Baubewilligung hält oder ohne Baubewilligung baut, soll nicht besser gestellt werden als ein Bauherr, der die Baubewilligung einhält.