Ob dem Trennungsgrundsatz in Streusiedlungsgebieten tatsächlich ein weniger starkes Gewicht zukommt, kann hier offen bleiben. Unbesehen davon kommt dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von rechtswidrigen Wohnnutzungen auch in solchen Gebieten ausserhalb der Bauzonen eine grosse Bedeutung zu. Es gilt insbesondere zu verhindern, dass landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen – wie hier – in räumlich abgetrennten, nicht bewohnten Ökonomiegebäuden entstehen, ansonsten ein Übermass an landwirtschaftsfremdem Wohnraum droht. Die Erhaltung des Wohnraums ist zwar erwünscht, aber nur in Gebäuden, die schon bis anhin der Wohnnutzung dienten (vgl. auch E. 3c).