Mit der rechtlich verankerten Stärkung der Dauerbesiedlungsgebiete und dem Erhalt typischer Landschaften in solchen, richtplanerisch festgelegten Gebieten gehe zwangsläufig eine gewisse Einschränkung der vor allem im urbanen Siedlungsgebiet tragenden Trennungsmaxime einher. Das öffentliche Interesse an der Trennung des Siedlungsgebiets von dem von der Bebauung freizuhaltenden Gebiet sei daher von vornherein gering. Zudem biete sich in der Scheune eine gute Gelegenheit zur Schaffung von neuem, strukturpolitisch erwünschtem Wohnraum.