e) Im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse führt der Beschwerdeführer aus, es gehöre zu den Eigenheiten von Streusiedlungsgebieten, dass sich bebautes und unbebautes Terrain nicht flächig auseinanderhalten lasse. Anstatt einer Konzentration der Bebauung auf Ortschaften fänden sich zahlreiche alleinstehende Höfe und/oder Häusergruppen. Mit der rechtlich verankerten Stärkung der Dauerbesiedlungsgebiete und dem Erhalt typischer Landschaften in solchen, richtplanerisch festgelegten Gebieten gehe zwangsläufig eine gewisse Einschränkung der vor allem im urbanen Siedlungsgebiet tragenden Trennungsmaxime einher.