eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für den Teilabbruch und den Wiederaufbau mit gleichzeitiger Wohnraumerweiterung.23 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war auf dieser Parzelle daher ein landwirtschaftsfremdes Bauvorhaben möglich. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen 20 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b, Bst. a. 21 VGE 100.2008.23496 vom 28. April 2009, E. 4.2.2.