Schliesslich ist nicht erkennbar, wieso das AGR den Beschwerdeführer bereits im Moment der Entlassung der Parzelle Aeschi Grundbuchblatt Nr. E.________ aus dem Geltungsbereich des BGBB22 über die Bewilligungsfähigkeit allfälliger, noch nicht gestellter Ausnahmegesuche nach Art. 24 ff. RPG hätte informieren müssen. Die Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot und die Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB (vgl. Beschwerdebeilagen 9 bis 11) bezog sich auf die Parzelle Aeschi Grundbuchblatt Nr. E.________, auf welcher sich neben der Scheune auch das Wohnhaus G.________weg befindet; für dieses Gebäude erhielt der Beschwerdeführer