wiegt und die Rechtswidrigkeit für die Bauherrschaft bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war.20 Zwar ist vorliegend nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinde die unbewilligte Wohnnutzung schon länger bekannt war und sie schon früher (bei der Rechtsvorgängerin) hätte einschreiten müssen. Erst anlässlich des Augenscheins vom 21. November 2017 jedoch erfuhr sie von den vom Beschwerdeführer bereits weitgehend vorgenommenen Umbauarbeiten. Dazu kommt, dass einerseits die Verletzung öffentlicher Interessen hier – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – schwer wiegen (vgl. nachfolgend, E. 5e).