Aus diesen Unterlagen (vgl. Sachverhalt, Ziff. 1) hätte er schliessen können bzw. müssen, dass eine Umnutzung der Scheune zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken bzw. der Einbau einer komplett ausgebauten Wohnung nie bewilligt wurde und wohl auch nicht bewilligungsfähig ist. Der Beschwerdeführer hat es damit unterlassen, die notwendigen Abklärungen und Vorkehren vor Beginn der Bauarbeiten zu treffen, welche bei gebotener Sorgfalt selbst von einem Laien erwartet werden können. Er hat entsprechend nicht gutgläubig gehandelt.