Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.19 Ebenso hat er es selber zu verantworten, dass er bei Übernahme des Grundstücks in sein Eigentum und vor Vornahme der umstrittenen Arbeiten nicht die alten Baubewilligungen im Zusammenhang mit der Scheune konsultiert oder sich zumindest bei der Gemeinde über die Vorgeschichte orientiert hat. Aus diesen Unterlagen (vgl. Sachverhalt, Ziff. 1) hätte er schliessen können bzw. müssen, dass eine Umnutzung der Scheune zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken bzw. der Einbau einer komplett ausgebauten Wohnung nie bewilligt wurde und wohl auch nicht bewilligungsfähig ist.