Der Beschwerdeführer konnte vorliegend nicht gutgläubig davon ausgehen, dass er die bereits weitgehend vorgenommenen Bauarbeiten ohne Baubewilligung hätte vornehmen dürfen bzw. dass er vor dem Entscheid über das von ihm eingereichte Baugesuch bereits mit dem Bau hätte beginnen dürfen. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.19 Ebenso hat er es selber zu verantworten, dass er bei Übernahme des Grundstücks in sein Eigentum und vor Vornahme der umstrittenen Arbeiten nicht die alten Baubewilligungen im Zusammenhang mit der Scheune konsultiert oder sich zumindest bei der Gemeinde über die Vorgeschichte orientiert hat.