Ein Einschreiten sei nie erfolgt. Man hätte von der Behörde erwarten können, dass sie spätestens nach dem Tod der ehemaligen Besitzerin im Jahr 2011 eine Kontrolle der Scheune angeordnet hätte. Dabei hätte die neue Eigentümerschaft auf die bestehenden Nutzungsbeschränkungen hingewiesen werden müssen. Zudem hätte vom AGR erwartet werden können, dass es bei der Behandlung des Nichtunterstellungsgesuch zumindest rudimentär abgeklärt hätte, ob eine Umnutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken möglich sei. Da dies nicht möglich sei, hätte die Zustimmung zur Nichtunterstellung verweigert werden müssen.