Ein allfälliger Verstoss gegen die Bauvorschriften sei aufgrund seiner Geringfügigkeit für einen Laien kaum erkennbar gewesen. Es habe daher für ihn kein Anlass bestanden, die historischen Bauakten vor Initiierung der Unterhaltsarbeiten zu konsultieren und so die Problematik der nichtbewilligten Nutzung zu entdecken. Er wirft sodann der Vor-instanz und dem AGR treuwidriges Verhalten vor. Die Baupolizeibehörde habe den baulichen Zustand während Jahrzehnten toleriert und bloss die Wohnnutzung untersagt. Ein Einschreiten sei nie erfolgt.