d) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, gutgläubig gehandelt zu haben. Nicht er, sondern seine Rechtsvorgängerin habe die beanstandete Nutzung eingeleitet. Er habe aufgrund des Anscheins aus den tatsächlichen Gegebenheiten darauf vertraut, dass die von der Erblasserin praktizierte Vermietung als Ferienwohnung zulässig sei. Entsprechend habe er beträchtliche Dispositionen zur Vornahme der erforderlichen Unterhaltsarbeiten getroffen. Ein allfälliger Verstoss gegen die Bauvorschriften sei aufgrund seiner Geringfügigkeit für einen Laien kaum erkennbar gewesen.