Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Verwirkungsfrist nicht mit der Fertigstellung der in den 80er-Jahren erstellen Scheune zu laufen begann, sondern erst mit Beendigung der rechtswidrigen Arbeiten. Der Beschwerdeführer hat das Grundstück im Rahmen der Erbteilung am 28. Mai 2013 erworben. Es wird von ihm nicht abgestritten, dass er selber – und nicht seine Rechtsvorgängerin – einen wesentlichen Teil der mit Baugesuch vom 30. August 2017 ersuchten, rechtswidrigen Bauarbeiten (vgl. E. 2c, zweiter Abschnitt) vorgenommen hat. Die Wiederherstellungsverfügung beschränkt sich auf diese von ihm vorgenommenen Bauarbeiten. Die Verwirkungsfrist von 30 Jahren kann damit nicht vorgebracht werden.