c) Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend komme die Verwirkungsfrist von 30 Jahren zum Tragen. Diese beginne mit der Fertigstellung des Gebäudes oder des streitigen Gebäudeteils zu laufen. Das Gebäude sei im Jahr 1983 erstellt worden, sodass die 30- jährige Frist 2013 abgelaufen sei.