b) Es ist unbestritten, dass für die Umnutzung der Scheune zu nichtlandwirtschaftlichem Wohnraum und die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Arbeiten (vgl. E. 2c, zweiter Abschnitt) nie eine Baubewilligung erteilt wurde und diese damit formell rechtswidrig sind. Wie die vorangehende Erwägungen zeigt, ist auch die materielle Rechtswidrigkeit dieses Bauvorhabens (fehlende Bewilligungsfähigkeit) zu bejahen.