13 Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015 (ZWV; SR 702.1). RA Nr. 110/2019/3 11 - das ehemals schon bestehende "Zimmer" im OG über dem Einstellraum EG muss nicht zurückgebaut werden. Dieses "Zimmer" darf jedoch nicht zum dauernden Wohnen, auch nicht als Ferienwohnung genutzt werden. In den unter Punkt 5.1 erwähnten, als ungültig gestempelten Projektplänen sind die entsprechenden Konstruktionsteile ergänzend gestrichelt und gelb eingezeichnet."