Zugelassen sind zum einen sog. Einliegerwohnungen, welche sich im selben Haus der Eigentümerin bzw. des Eigentümers befinden müssen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a ZWG), zum anderen strukturierte Beherbergungsbetriebe, welche hotelmässige Dienstleistungen und Infrastrukturen umfassen und ein hotelähnliches Betriebskonzept aufweisen müssen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b ZWG und Art. 4 ZWV13). Beides ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Vermietung der Wohnung nicht unter diesem Titel bewilligt werden könnte. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands