vergleichbar mit dem in Art. 39 Abs. 1 Bst. b RPV beispielhaft aufgeführten Wirtshaus. Weiter kommt dazu, dass die Voraussetzungen einer touristisch bewirtschafteten Wohnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b ZWG vorliegend ohnehin nicht erfüllt wären. So sind solche touristisch bewirtschafteten Wohnungen gemäss Art. 7 Abs. 2 ZWG nur in zwei Formen möglich: Zugelassen sind zum einen sog. Einliegerwohnungen, welche sich im selben Haus der Eigentümerin bzw. des Eigentümers befinden müssen (Art. 7 Abs. 2 Bst.