Der Gewerbeteil darf in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Baute oder des Gebäudekomplexes beanspruchen. Bei solchen gewerblichen Umnutzungen sind nur Vorhaben von kleinen Gewerbebetrieben zulässig, welche als typisch für eine ländliche, landwirtschaftlich geprägte Region gelten. Gewerbenutzungen dürfen also keinen Fremdkörper im ländlichen Raum darstellen.11