Ökonomiebauten in der Nähe eines Wohnhauses in einem Streusiedlungsgebiet zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken umgenutzt werden könnten. Dies würde die Gefahr einer übermässigen, nicht gewollten Ausdehnung der landwirtschaftsfremden Dauerbesiedlung mit sich bringen und daher zu weit führen. Die weitgehende Umnutzungsmöglichkeit von Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV ohne Flächenbeschränkung soll sich daher auf bisher bewohnte Bauten beschränken. Die Auslegung des Beschwerdeführers gegen den klaren Wortlaut der Bestimmung ist auch aus diesen Gründen abzulehnen. 4. Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. b RPV