Ebenso wenig findet sich diese Meinung in der Lehre und Rechtsprechung. Aus der Formulierung "Die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten" lässt sich vielmehr die Absicht des Gesetzgebers herauslesen, dass Wohnraum in Streusiedlungsgebieten nur in diesen Gebäuden erhalten werden soll bzw. erweitert werden kann, in welchen der Wohnraum schon in der Vergangenheit bestand. Damit wird letztlich dem Zweck dieser Bestimmung, nämlich die Dauerbesiedlung in Streusiedlungsgebiete zu erhalten und zu stärken, auch Genüge getan. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es jedoch nicht, neuen Wohnraum in bisher unbewohnten Ökonomiegebäuden zu schaffen.