Vorliegend ist unbestritten, dass die Scheune am G.________weg keinen bewilligten Wohnraum enthielt. Dass das angrenzende Gebäude am G.________weg über Wohnungen verfügt, ist bei Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV irrelevant. Eine bisher unbewohnte Scheune kann unter dieser Bestimmung nicht zu einer landwirtschaftsfremden Wohnnutzung umgenutzt werden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es unter Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV ausreichen müsse, wenn nur das benachbarte Wohnhaus, nicht aber die umzunutzende, alleinstehende Ökonomiebaute Wohnungen enthält, widerspricht dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung. Ebenso wenig findet sich diese Meinung in der Lehre und Rechtsprechung.