39 Abs. 1 Bst. a RPV zu unterscheiden von den Umnutzungsmöglichkeiten bestehender Bauten zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b RPV. Bei dieser Bestimmung wird lediglich verlangt, dass bestehende Bauten oder Gebäudekomplexe Wohnungen enthalten.