c) Die umstrittene Scheune befindet sich innerhalb eines im kantonalen Richtplan bezeichneten Streusiedlungsgebiets, weshalb Art. 39 Abs. 1 RPV grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV ist die Änderung der Nutzung bestehender Bauten zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken aber nur dann zulässig, wenn diese bestehenden Bauten selber bereits Wohnungen enthielten. Selbstverständlich müssen diese vorhandenen Wohnungen – den Ausführungen des AGR in der Verfügung vom 9. August 2018 folgend – rechtmässig bewilligt sein. Damit ist Art. 39 Abs. 1 Bst.