funktionelle Einheit mit dem Wohnhaus Nr. 3. Es dränge sich auf, die regional als typische Bauform vorkommenden konstruktiv nicht verbundenen Gebäudekomplexe gleich zu behandeln wie andernorts übliche zusammengebaute "Multifunktionsgebäude". Die landwirtschaftsfremde Wohnnutzung in der Scheune könne daher unter Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV bewilligt werden.