b) Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn der Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV zugrunde liegende Grundsatz "Wohnen bleibt Wohnen" ernst genommen werde, so könne es keinen Unterschied machen, ob der umzunutzende Ökonomieteil direkt an ein vorbestehendes Wohngebäude angebaut sei oder von diesem getrennt sei. Entscheidend sei vielmehr, ob er trotz der Umnutzung in seiner äusseren Erscheinung und der baulichen Grundstruktur erhalten werden könne und ob die bestehende Erschliessung die Nutzungserweiterung erlaube. Die in der vorliegend interessierenden Scheune vorbestehende Infrastruktur sei zwar nie zu Wohnzwecken bewilligt worden, die Scheune bilde aber eine visuelle und