Um welche Art Wohnungen es sich handelt, um landwirtschaftliche oder nichtlandwirtschaftliche, um dauernd oder nur zeitweilig belegte, ist nicht von Belang. Liegestellen für gelegentliches Übernachten, wie sie häufig in Ställen vorhanden sind, stellen keine Wohnungen dar.9 Die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur müssen im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV).