Dieser besteht nach dem Gesagten (Sachverhalt, Ziff. 1) vorliegend darin, dass eine Scheune für Klein- und Federvieh bewilligt wurde inkl. dem Einbau einer Futterküche mit Herd und eines WC im Erdgeschoss, der Verlängerung und Verschiebung des Kamins, dem Einbau zusätzlicher Fenster im Obergeschoss sowie dem Einbau eines Heubühnentores mit Freitreppe. Mehrfach hat die Bewilligungsbehörde dabei festgehalten, dass eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung untersagt ist und dass die Räume nicht zu Wohnzwecken um- oder ausgebaut und benützt werden dürfen.