c) Massgebender Vergleichszustand für die Beurteilung der Frage, ob bauliche Massnahmen ergriffen wurden oder nicht, ist der bewilligte und damit rechtmässig bestehende Zustand des Gebäudes. Dieser besteht nach dem Gesagten (Sachverhalt, Ziff. 1) vorliegend darin, dass eine Scheune für Klein- und Federvieh bewilligt wurde inkl. dem Einbau einer Futterküche mit Herd und eines WC im Erdgeschoss, der Verlängerung und Verschiebung des Kamins, dem Einbau zusätzlicher Fenster im Obergeschoss sowie dem Einbau eines Heubühnentores mit Freitreppe.