39 Abs. 1 lit. b RPV für eine touristisch bewirtschaftete Zweitwohnung zu entsprechen, unter Anmerkung dieser Tatsache im Grundbuch. Subsubeventuell zu Ziffer 2 seien die nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung in den vorbestehenden, auf den ursprünglichen Plänen als "Futterküche", "WC", "Hühner" sowie "Futter u. Eiablage" bezeichneten Räumen zu bewilligen und die rückbaupflichtigen Änderungen genau zu bezeichnen." 2 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). RA Nr. 110/2019/3 4