"1. Der Bauabschlag und die Wiederherstellungsverfügung gemäss Gesamtbauentscheid der Bauverwaltung Aeschi bei Spiez vom 16. November 2018 seien aufzuheben. 2. Es sei dem Baugesuch ohne Einschränkung in Bezug auf die Art der Wohnnutzung (Erst- oder Zweitwohnung) zu entsprechen bzw. die Zweckänderung und die Bauarbeiten seien zumindest zu tolerieren. Eventuell zu Ziffer 2 sei dem Baugesuch gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV2 für eine ganzjährige Wohnnutzung zu entsprechen, unter Anmerkung dieser Tatsache im Grundbuch. Subeventuell zu Ziffer 2 sei dem Baugesuch gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit.