Anlässlich einer Begehung vom 21. November 2017 stellte die Gemeinde fest, dass der Beschwerdeführer in der Scheune bereits mit dem Einbau einer Wohnung begonnen hat. Am 9. Februar 2019 verfügte die Gemeinde die Baueinstellung und ein Benützungsverbot für die fertiggestellten und unbewilligten Räume. Mit Verfügung vom 9. August 2018 verweigerte das AGR die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG1 und forderte die Gemeinde auf, bezüglich des Ausbaus der bestehenden Scheune zu Wohnzwecken ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands