Dabei führte sie aus, die Scheune dürfe nicht zu Wohnzwecken verändert und/oder benützt werden. Dieser Bauabschlag wurde von der Baudirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. März 1989 bestätigt. Am 22. November 1991 erteilte die Gemeinde schliesslich die Baubewilligung für den Einbau eines Heubühnentores sowie für das Erstellen einer Freitreppe. Erneut untersagte die Gemeinde dabei ausdrücklich eine allfällige Nutzungsänderung der Scheune und insbesondere die Benützung der Futterküche und des Eiablageraums zu Wohnzwecken. Am 10. Oktober 1997 beantwortete das Regierungsstatthalteramt eine Voranfrage der damaligen Grundeigentümerin zur Umnutzung der Scheune zu Wohnzwecken (3-Zimmer-