Scheune nicht zu Wohnzwecken um- oder ausgebaut und benützt werden darf. Am 26. Juli 1984 erteilte die Gemeinde die nachträgliche Baubewilligung für den Einbau einer Futterküche mit Herd, den Einbau eines WC im Erdgeschoss sowie die Verlängerung und Verschiebung des Kamins und den Einbau zusätzlicher Fenster im Obergeschoss. In den Auflagen wurde erneut ausgeführt, dass eine Zweckentfremdung in nichtlandwirtschaftliche Nutzung nicht gestattet ist. Am 4. Januar 1988 verweigerte die Gemeinde die Baubewilligung für die Umnutzung der Eiablage im Obergeschoss zu einem Hirtgemach. Dabei führte sie aus, die Scheune dürfe nicht zu Wohnzwecken verändert und/oder benützt werden.