17 Verordnung über die Gebühren im Bauwesen der Stadt Thun (Gebührenverordnung Bauwesen) vom 5. Dezember 2003 RA Nr. 110/2019/38 10 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens werden neu auf Fr. 7'121.50 festgesetzt. Sie werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.