1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Stadt Thun vom 13. Februar 2019 wird aufgehoben, soweit dieser nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Dem mit Baugesuch vom 29. Juni 2018 (eingegangen bei der Stadt Thun am 18. Juli 2018) beantragten Neubau eines Wohnhauses mit Nebenbauten wird der Bauabschlag erteilt. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 16 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)