c) Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens sind unabhängig von Obsiegen und Unterliegen vom Baugesuchsteller zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD16). Die Gebührenverordnung Bauwesen der Stadt Thun17 sieht keine Anpassung der Kosten im Fall des Bauabschlags vor. Die Gebühren für das Baubewilligungsverfahren werden jedoch insoweit angepasst, als damit bereits Gebühren für baupolizeiliche Aufwendungen wie insbesondere die Baukontrolle erhoben wurden. Die Baubewilligungsgebühr von Fr. 7'933.50 reduziert sich daher um Fr. 812.-- auf Fr. 7'121.50. III. Entscheid