b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV15). Die Beschwerdegegnerin trägt zudem die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens. Parteikosten sind nicht angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).