Die Vorinstanz macht auch heute nicht geltend, sie verfüge über eine eigentliche rechtswidrige Praxis. Vielmehr weist sie auf ausgewählte Einzelfälle hin, in denen sie offenbar eine Ausnahme für das Überschreiten der Baulinien gewährt hat. Die Frage, ob in diesen Fällen die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt gewesen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, begründen solche einzelfallbezogenen Beurteilungen keine rechtswidrige Praxis und damit keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Das Rechtsgleichheitsgebot wird mit der Verweigerung der Ausnahme somit nicht verletzt.