c) Sowohl in der näheren Umgebung der Bauparzelle als auch entlang des übrigen D.________wegs befinden sich die Gebäude grossmehrheitlich innerhalb der Baulinien. Bereits aus den tatsächlichen Verhältnissen geht somit hervor, dass keine Praxis der Stadt Thun existiert, wonach die Baulinien beim D.________weg grundsätzlich überschritten werden dürften. Entsprechend hat die Stadt Thun im erwähnten Schreiben vom 8. Januar 1975 noch ausdrücklich an den Baulinien festgehalten. Die Vorinstanz macht auch heute nicht geltend, sie verfüge über eine eigentliche rechtswidrige Praxis.