a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2019 weiter aus, die Baulinien entlang des D.________wegs würden seit 1929 bestehen. Sie seien in der Vergangenheit bereits mehrmals überschritten worden, so unter anderem im Jahr 1950 beim Haus Nr. 34, 1989 beim Haus Nr. 21 und 1996 beim Haus Nr. 22. Auch die Beschwerdegegnerin wies in ihrem Ausnahmegesuch darauf hin, dass sich entlang des D.________ bereits andere Bauten bzw. Bauteile ausserhalb der Baulinien befinden würden. Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat.