Vielmehr hat in solchen Fällen das zuständige Gemeinwesen rechtzeitig planerisch tätig zu werden. Die Stadt Thun hat sich entschlossen, die betroffenen Baulinien erst im Rahmen der momentan laufenden Ortsplanungsrevision aufheben zu wollen. Solange das entsprechende Planerlassverfahren aber noch nicht weiter fortgeschritten ist, haben die aktuellen Baulinien nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit (vgl. auch E. 2.b). Wie dargelegt, liegen keine Ausnahmegründe für eine Überschreitung vor. Würde dennoch eine Ausnahme gewährt, käme dies somit einer unzulässigen Normkorrektur der in Kraft stehenden Baulinien gleich. 4. Gleichbehandlung im Unrecht