8. Januar 1975 an den damaligen Grundeigentümer der vorliegenden Bauparzelle hat die Stadt Thun festgehalten, die fraglichen Baulinien würden nicht mehr ganz den Bedürfnissen entsprechen. Im selben Schreiben hat sie jedoch weiter ausgeführt, es könne nicht befürwortet werden, wegen eines bestimmten Einzelfalls die bestehenden Baulinien in partieller Weise aufzuheben, da sonst lauter derartige Fälle auftauchen und eine vernünftige Planung verunmöglicht würde.9 Pläne und Vorschriften, die nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entsprechen, können nicht durch das Gewähren von Ausnahmen faktisch abgeändert oder aufgehoben werden.