Insbesondere lassen die rechteckige Form der Bauparzelle und das flache Gelände eine Überbauung des rund 500 m2 grossen Grundstücks ohne weiteres zu. Auch unter Berücksichtigung der geltenden Grenzabstände kann damit ein zweckmässiges Vorhaben realisiert werden, das die Baulinien nicht überschreitet. f) Die Stadt Thun scheint die betroffenen Baulinien mittlerweile als nicht mehr zeitgemäss zu betrachten und möchte diese aufheben. Bereits in einem Schreiben vom 8 Vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 5; BDE vom 12. April 2019, RA-Nr. 110/2018/164 E. 3.e RA Nr. 110/2019/38 7