Zwar würde mit dem geplanten Vorhaben die betroffene Parzelle, auf der bisher bloss eine Garage steht, nachverdichtet. Die Interessen an der Nachverdichtung des überbauten Siedlungsgebiets und der haushälterischen Bodennutzung sind jedoch allgemeine raumplanerische Grundsätze und begründen gerade keine besonderen Verhältnisse.8 Andere Ausnahmegründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere lassen die rechteckige Form der Bauparzelle und das flache Gelände eine Überbauung des rund 500 m2 grossen Grundstücks ohne weiteres zu.