Dasselbe trifft auf mehrere weitere Grundstücke entlang des gesamten D.________wegs zu. Die Situation auf der vorliegend betroffenen Bauparzelle ist daher gerade im Vergleich mit anderen Grundstücken in der Umgebung nicht derart besonders, um von einer Ausnahmesituation auszugehen. Im Gegenteil könnten die von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Ausnahmegründe auch bei zahlreichen weiteren Parzellen angeführt werden. Dasselbe gilt für das Argument der inneren Verdichtung: Zwar würde mit dem geplanten Vorhaben die betroffene Parzelle, auf der bisher bloss eine Garage steht, nachverdichtet.